Die Definition von Tagespflege ist laut Kinder- und Jugendhilfegesetz § 23 folgendermaßen:
„Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet.“
Kindertagespflege ist also die Betreuung von Kindern außerhalb institutioneller Einrichtungen wie Kinderkrippen oder Kindergärten.
Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis (§ 43, Absatz 1 KJHG)